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D&O Versicherung Selbstbehalt
Am 18. Juni 2009 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Angemessenheit der
Vorstandsvergütung (VorstAG) als Folge der Finanzkrise. Dieses Gesetz beinhaltet auch die Regel, dass in der D&O Versicherung Selbsthalt eingebaut werden muss. Diese Regelungen gilt nur für Aktiengesellschaften. Andere Organe, wie zum Beispiel einer GmbH, sind davon nicht betroffen. Die Höhe des Selbstbehaltes in der D&O Versicherung wird ebenfalls geregelt. Im Gesetz heisst es: „mindestens zehn
Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des
Vorstandsmitglieds.“ Das heisst, wenn ein Vorstand 200.000 Euro im Jahr an festen Bezügen erhält, haftet er mit maximal 300.00 Euro im Jahr für Managementfehler.
Andere Organe von AG´s, zum Beispiel der Aufsichtsrat, sind vom D&O Versicherung Selbstbehalt – Gesetz nicht betroffen.
Regelungen im Versicherungsvertrag
Bei Neuverträgen ist der Selbstbehalt in der D&O Versicherung für Aktienvorstände obligatorisch, bei Bestandsverträgen wird die Anpassung automatisch vorgenommen. Als Vorstand sollten Sie daher auf die korrekte Ausfertigung eines Versicherungsnachtrages achten.
Den Selbstbehalt absichern
Der Selbstbehalt in der D&O Versicherung kann durch eine Selbstbeteiligungsversicherung reduziert werden. Hierfür schließt der Vorstand einen privaten Versicherungsvertrag ab, welcher als Versicherungssumme den Selbstbehalt des D&O Vertrages vorsieht.
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